Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

„Rot gesehen“ – Kündigung wegen Weigerung zum Tragen einer Arbeitshose zulässig

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024, Az. 3 SLa 224/24

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten unter Umständen die Farbe ihrer Arbeitskleidung vorschreiben können. Im Falle einer Weigerung zum Tragen kann sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein.

Der Kläger war seit 2014 bei der Beklagten – einem Industriebetrieb – im Produktionsbereich angestellt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte eine betriebliche Kleiderordnung erlassen, wonach für alle Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung getragen werden muss. Diese stellte die Beklagte den Mitarbeitern zudem zur Verfügung.

Die Kleiderordnung sah u. a. Arbeitsschutzhosen in der Farbe „Rot“ vor.

Der klagende Produktionsmitarbeiter weigerte sich im Jahre 2023 bereits, die roten Arbeitsschutzhosen während seiner Tätigkeit zu tragen und trug stattdessen eine schwarze Hose. Er wurde von der Arbeitgeberin daraufhin zwei Mal abgemahnt, was jedoch nicht zu einem Wechsel seiner individuellen Garderobe führte. Die Beklagte kündigte dem Kläger daher ordentlich und fristgerecht zum 29. Februar 2024.

Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Diese wurde zunächst vom Arbeitsgericht zurückgewiesen.

Auch in der nächsten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht hatte er keinen Erfolg. Die Richter urteilten, dass die Kündigung rechtmäßig gewesen sei.

Aufgrund des Weisungsrechts durfte die beklagte Arbeitgeberin die Farbe „Rot“ für die Arbeitsschutzhosen vorschreiben. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch die Ausübung des Weisungsrechts lediglich in seiner – weniger bedeutenden – Sozialsphäre betroffen und die sachlichen Argumente der Arbeitgeberin sah das Gericht als schwerwiegender an.

Denn, so die Richter, sei zunächst die Arbeitssicherheit ein maßgeblicher Aspekt auf Seiten der Beklagten. Die Arbeitgeberin habe demnach „Rot“ als Signalfarbe wählen dürfen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Rote Kleidung erhöhe die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Aber auch die Wahrung der „Corporate Identity" in den Werkshallen sei ein weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite, so das LAG weiter.

Das zur Begründung des Klägers vorgebrachte persönliche ästhetische Empfinden in Bezug auf die Beinbekleidung vermochte nicht zu überzeugen, zumal er die roten Hosen zuvor bereits jahrelang getragen habe. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, überwog damit am Ende – trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer – das Beendigungsinteresse des Betriebs. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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