Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Keine Selbstständigkeit ohne eigenes Pferd – Reitlehrerin ist abhängig beschäftigt

LSG Hessen, Urteil vom 02.05.2024, Az. L 1 BA 22/23

Das LSG Hessen hat entschieden, dass ein Reitverein für eine Reitlehrerin, die Reitunterricht anbietet, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat, wenn von der Lehrerin nur vereinseigene Pferde eingesetzt werden und zudem die Reithalle unentgeltlich genutzt werde.

Die Deutsche Rentenversicherung nahm einen Reitverein auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine vom Verein eingesetzte Reitlehrerin in Anspruch. Entgegen der Ansicht des Vereins, sah die DRV keine selbstständige Beschäftigung der Reitlehrerin als gegeben an.

Bereits das SG Darmstadt gab der Rentenversicherung Recht. Das Urteil wurde vom Landessozialgericht bestätigt. Die Richter bekräftigten, dass die Beitragsnachforderung rechtmäßig sei, da auch nach ihrer Ansicht eine abhängige Beschäftigung vorliege.

Zwar könne ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster „Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport" der Rentenversicherung belege. Zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin sei hier aber kein solcher Vertrag geschlossen worden.

Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung als für das Nichtbestehen, so das LSG. Zum einen habe die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen und auch keine Rechnungen gestellt. Darüber hinaus habe sie ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie kein Entgelt gezahlt habe. Auch die Reithalle habe sie ohne die Zahlung eines Entgelts nutzen können, wobei sie Hallenzeiten mit dem Reitverein abgestimmt habe.

Der Verein habe des Weiteren die Stundenvergütung für die Lehrerin mit € 18,00 vorgegeben. Die Jahresvergütung lag in Summe mit über € 6.500,00 dann auch weit über der steuerfreien Aufwandspauschale für Übungsleiter, die im Jahre 2020 bei € 2.400,00 gelegen habe.

Als weiteren Anhaltspunkt hielten die Richter die Angaben auf der Vereins-Homepage für ein Indiz gegen eine selbstständige Beschäftigung. Dort habe der Reitverein mit „unsere Reitlehrerin" geworben. Selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern habe nicht die Lehrerin geschlossen, sondern der Verein.

Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend, so das LSG. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2024.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1