Urteile – Markenrecht

Keine Freude – „Kneipp“ unterliegt in Markenrechtsstreit

EuG, Urteil vom 24.04.2024, Az. T-157/23

Der Kosmetikhersteller „Kneipp“ hat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem Markenrechtsstreit um die Marke „Joyful by nature“ eine Niederlage erlitten. Grund dafür war die Bekanntheit einer älteren Marke.

Der Kosmetikhersteller hatte im November 2019 beim EUIPO die Wortmarke „Joyful by nature“ vor allem für kosmetische Mittel, Duftkerzen und Marketing-Dienstleistungen angemeldet. Gegen die Anmeldung legte ein französisches Unternehmen aus einer eigenen, älteren Marke „Joy“ Widerspruch ein, welcher vom EUIPO teilweise stattgegeben wurde.

„Kneipp“ reichte gegen die Entscheidung des Amtes Klage ein, die jedoch erfolglos blieb. Das Gericht stellte fest, dass die Marke „Joy" in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, insbesondere in Frankreich, für Parfümeriewaren und Parfüms Wertschätzung genieße. Die Marke „Joy“ habe in der Vergangenheit einen hohen Bekanntheitsgrad erworben. Selbst wenn dieser über die Jahre abgenommen habe, sei zum Zeitpunkt der Anmeldung noch eine „Restbekanntheit" vorhanden gewesen, urteilten die Richter.

Bewiesen werden könne die Bekanntheit auch mit einem einige Zeit vor oder nach dem Anmeldetag der in Rede stehenden Marke erstellten Dokument. Denn die Bekanntheit einer Marke werde im Allgemeinen schrittweise erworben. Allerdings würden die gleichen Erwägungen auch für den Verlust einer solchen Bekanntheit gelten. Im entschiedenen Fall hätten keine konkreten Beweise dafür vorgelegen, dass die Bekanntheit, die die ältere Marke „Joy" im Lauf von vielen Jahren schrittweise erlangt habe, im letzten geprüften Jahr plötzlich verschwunden sei. Die Widerspruchsmarke sei deswegen zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bekannt gewesen.

Laut EuG besitzt die ältere Marke im entschiedenen Fall auch eine ihre Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft. Sie sei zudem der angemeldeten Marke ähnlich und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Unter diesen Umständen bestehe die Gefahr, dass der Inhaber der angemeldeten Marke den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen könnte.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2024.

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