Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Bei Krankengeldbezug – Leasingraten für Dienstfahrrad auf eigene Kappe

ArbG Aachen, Urteil vom 02.09.2023, Az. 8 Ca 2199/22

Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet sein kann, die Raten für ein geleastes Job-Rad an den Arbeitgeber zu zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht.

Die beklagte Arbeitgeberin hatte für den bei ihr beschäftigten Kläger im Rahmen eines „Job-Rad-Modells“ zwei E-Bikes geleast. Diese wurden dem Arbeitgeber aufgrund eines Nutzungsübertragungsvertrages überlassen. In dem Überlassungsvertrag war u. a. geregelt, dass die Leasingraten im Wege der Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen werden, wobei die Pflicht zur Zahlung der Umwandlungsrate grundsätzlich auch dann fortbesteht, wenn die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung während der Vertragslaufzeit entfällt.

Bereits im Jahre 2021 war der Kläger mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin wies ihn bereits zu dieser Zeit darauf hin, dass vereinbarungsgemäß die Leasingraten von ihm im Falle eines Krankengeldbezuges selbst zu entrichten sein würden.

Es kam wie abzusehen, der Kläger fiel von Januar bis Mai 2022 in den Krankengeldbezug. Eine Zahlung der Leasingraten für die E-Bikes erfolgte jedoch trotz der vorherigen Erinnerung durch die Arbeitgeberin nicht.

Die Arbeitgeberin wollte das nicht auf sich beruhen lassen und kündigte an, die rückständigen Leasingraten mit einer der nächsten Lohnabrechnungen abzuziehen. Gesagt, getan, mit der Abrechnung August 2022 zog die Arbeitgeberin fünf monatliche Raten für die geleasten Fahrräder ab. Das gefiel wiederum dem Arbeitnehmer nicht. Er beantragte vor dem Arbeitsgericht, die Beklagte auf Zahlung der abgezogenen Beträge zu verurteilen.

Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht befand, dass die beklagte Arbeitgeberin wirksam gegen den Entgeltanspruch für August 2022 aufgerechnet habe. Bei der Regelung, dass die Zahlungspflicht auch für entgeltfreie Beschäftigungszeiten bestehe, handele es sich nicht um eine überraschende Klausel, so dass diese den Kläger nicht unangemessen benachteilige.

Vielmehr befand das Gericht, dass die Regelung eine Selbstverständlichkeit darstelle, da die Initiative zum Leasing vom Kläger ausgegangen sei. Die Beklagte fungiere in der vorliegenden Vertragsgestaltung lediglich als „Zwischenhändler“. Abgesehen von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehe wertungsmäßig kein Unterschied zur Situation, als wenn der Kläger die Fahrräder selbst geleast hätte.

Selbst wenn man die Klausel als überraschend einstufen würde, läge nach Auffassung des Gerichts keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vor, da ihm auch während entgeltfreier Beschäftigungszeiten der Nutzungsvorteil der Fahrräder verbleibe.

Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.

Tipp: Aus Sicht des Arbeitgebers ist bei Bike-Leasing-Modellen darauf zu achten, dass die Bestimmungen in den Nutzungsüberlassungsverträgen – insbesondere für den Fall entgeltfreier Beschäftigungszeiten – hinreichend verständlich formuliert sind, so dass sie einer AGB-Kontrolle standhalten.

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