Der Beklagte, ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen, bewarb 2010 in einem Werbeflyer Brillen mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 Euro bzw. mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 Euro. Beim Kauf einer dieser Brillen, so ging es aus dem Angebotsflyer hervor, solle der Kunde eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro erhalten.
Das Landgericht stellte Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz fest
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben und mahnte ab. Nachdem eine außergerichtliche Klärung nicht erzielt werden konnte, klagte die Zentrale auf Unterlassung und gewann. Denn laut dem Landesgericht Stuttgart verstoße die kostenlose Zweitbrille, die man im Falle des Erwerbs einer Brille mit Premiumgläsern erhalte, gegen das Heilmittelwerbegesetz – genauer gesagt gegen § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Anhang Nr. 21 zu § 3 Absatz 3 UWG sowie gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 HWG.
Berufung und Revision des Beklagten war erfolglos
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille – gemäß dem Heilmittelwerberecht – eine unzulässige Ankündigung sei, da es sich hierbei nicht um ein Warenpaket von zwei Brillen handele. Auch der Bundesgerichtshof teilte diese Meinung. Denn durch die hervorgehobene Darstellung der kostenlose Zweitbrille bestehe die Gefahr, dass sich der Verbraucher zum Kauf der angebotene Sehhilfe alleine aufgrund des Geschenkes und nicht ausschließlich aufgrund der gesundheitlichen Belange entscheide.