Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Heimarbeit und Anschlussbefristung: Was ist möglich?

(BAG, Urteil vom 24.08.2016, Az.: 7 AZR 342/14)

Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied unlängst, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden kann, wenn zwischen den Parteien zuvor bereits ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Gericht hatte in letzter Instanz darüber zu befinden, ob eine in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung wirksam war.

Die Klägerin war auf der Basis eines Heimarbeitsvertrages seit dem 15.06.2009 für die Beklagte als Konfektionärin tätig. Ihre Aufgabe war es, für die Beklagte Modeschmuck nachzuarbeiten und etwaige Produktionsfehler zu beheben. Der ursprüngliche Heimarbeitsvertrag zwischen den Parteien war zunächst bis zum 14.06.2010 befristet und wurde später bis zum 14.06.2011 verlängert. Ab dem 01.09.2010 war die Klägerin dann auf der Basis eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten als "Team Member Operative Post Processing" tätig und erledigte ihre bisher in Heimarbeit ausgeübte Arbeiten nunmehr im Betrieb der Beklagten.

Dieser Arbeitsvertrag mit der Beklagten war erneut nach § 14 Abs. 2 TzBfG kalendermäßig bis zum 31.08.2011 befristet. Nach einer Verlängerung bis zum 31.08.2012 teilte die Beklagte der Klägerin im Juli 2012 mit, das Arbeitsverhältnis nicht unbefristet über den 31.08.2012 hinaus fortführen zu wollen.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Befristung unwirksam sei, da sie ja bereits zuvor als Heimarbeiterin befristet bei der Beklagten angestellt war. Daher liege ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Sowohl das ArbG als auch das LAG wiesen die Klage ab.

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Richter des BAG bestätigten die Auffassung der Vorinstanzen und stellten fest, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis wirksam nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Dauer von zwei Jahren befristen konnte. Die Befristung verstoße auch nicht gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG, nach dem eine kalendermäßige Befristung unzulässig ist, sofern mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.

Denn, so das Gericht, ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz sei aufgrund der strukturellen Unterschiede, also u.a. die Arbeitserledigung in selbstgewählter Arbeitsstätte und die besondere persönliche Selbstständigkeit bei der Art und Weise der Arbeitserledigung nicht mit einem "Normal-Arbeitsverhältnis" gleichzusetzen. Insofern sei auch das zwischen der Klägerin und der Beklagten vor dem hier streitgegenständlichen kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnis bestehende Heimarbeitsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG zu qualifizieren.

Andere Formen zulässiger "Zuvor-Beschäftigung" sind beispielsweise Berufsausbildungsverhältnisse, Praktika oder die Übernahme früher beim neuen Arbeitgeber eingesetzter Leiharbeitnehmer.

 

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